Note concernant l'archivage des photos et des emails de notifications.

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Notre politique de confidentialité peut être trouvée ici.

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie 
gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten 
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt 
wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, 
elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.) 

Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des 
Urheberrechtsgesetzes zu. 
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den 
eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht 
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache 
Nutzungsrecht übertragen. 
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars 
an den Fotografen. 
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu 
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte 
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes 
vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine 
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum 
Schadensersatz. 
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den 
Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. 

Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz 
oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; 
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und 
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber 
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. 
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der 
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in 
Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung 
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer 
nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder 
Eigentum des Fotografen. 
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen 
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich 
der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion 
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den 
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5. Für eine verbindliche Terminreservierung zur Erstellung von Hochzeitsfotos ist einen Abschlagzahlung in Höhe von 20 % des Auftragswertes sofort nach Auftragserteilung fällig und zahlbar.

Erst nach Eingang der Abschlagzahlung gilt der Termin als verbindlich gebucht.


Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit 
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine 
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für 
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus 
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen 
durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an 
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht 
verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des 
Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und 
bietet ihm die Negative zum Kauf an. 
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur 
im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. 
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf 
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und 
durch wen die Rücksendung erfolgt. 

Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen 
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen 
die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung 
und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser 
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur 
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt 
der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 
zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu 
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des 
Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des 
Auftraggebers. 

Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat 
der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach 
Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr 
zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern 
er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. 
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der 
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang 
beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung 
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann 
der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: ein) Euro pro Tag und Bild 
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht 
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro 
für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht 
entstanden oder niedriger ist, als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung 
eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. 
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die 
der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das 
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist 
ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den 
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, 
dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit 
des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend 
machen. 
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom 
Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei 
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

VI. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers 
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des 
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 

VII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des 
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen 
Zustimmung des Fotografen. 
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung 
und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. 

VIII. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und 
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. 
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation 
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten 
Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu 
speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten 
elektronisch verknüpft wird. 
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so 
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe 
auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder 
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar 
und eindeutig identifizierbar ist. 
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der 
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen 
solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die 
auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. 



IX. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in 
Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen 
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem 
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. 
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf 
Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder 
zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf 
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen 
Zustimmung des Fotografen. 
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den 
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart 
wurde. 
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und 
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur 
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen 
verändert werden. 
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online 
und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der 
Auftragnehmer bestimmen. 

X. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des 
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide 
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein 
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als 
Gerichtsstand vereinbart.

Hamburg, Januar 2014